Leistungen

Was der Pflegedienst leistet

Vielfältige soziale Dienste im häuslichen Umfeld

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit einer Vielzahl an sozialen Diensten. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe bei der Bewältigung des Alltags. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

Wer hat Anspruch auf Pflege?

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst.

Abweichend davon können aber auch andere Personen wegen schwerer Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt, einer Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung diese Leistungen im Rahmen der Übergangspflege erhalten.

Wer trägt die Kosten einer ambulanten Pflege?

Körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung werden von der Pflegeversicherung in Abhängigkeit von Ihrem Pflegegrad mit einem Festbetrag übernommen. Zusätzliche Kosten trägt ggf. das Sozialamt. Sie werden in Leistungskomplexen zusammengefasst und vom ambulanten Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse oder dem Sozialamt abgerechnet.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zu allen Fragen rund um soziale Dienste und helfen Ihnen mit den nötigen Anträgen. Sprechen Sie uns an.

Preisübersicht Leistungsübersicht

Grundpflege

Den Alltag zu meistern ist oft schon eine Herausforderung? Zur Grundpflege gehört neben der Körperpflege auch die Hilfe beim Aufsuchen des Badezimmers, Hilfe beim An- und Auskleiden und beispielsweise das anschließende morgendliche Frühstück.

Die Grundpflege umfasst somit die Körperpflege, die Mobilität und die Ernährung. Zusätzlich können auch hauswirtschaftliche Leistungen zur Grundpflege hinzugebucht werden.

Erbringt der Pflegedienst diese Leistungen, werden sie Pflegesachleistung genannt.

Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad monatlich beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen. Diese Sachleistungen zur Vergütung seiner Dienstleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab, wenn dieser einen entsprechenden Versorgungsvertrag hat.

Ein Pflegebedürftiger, der zu Hause von seinen Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt wird, hat einen Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem zuerkannten Pflegegrad der Kasse nach Begutachtung des MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen).

Werden die Angehörigen bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen Pflegedienst unterstützt, wird nach dem Modell der Kombinationspflege abgerechnet. In diesem Fall wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Wir sind zugelassener Pflegedienst aller Pflege- und Krankenkassen.

Hier finden Sie den niedersächsischen Leistungskatalog, welcher alle Leistungen im Detail aufzählt.

Niedersächsischer Leistungskatalog

Verordnung häuslicher Krankenpflege (Behandlungspflege)

Neben den Leistungen der Pflegekasse stehen jedem Versicherten auch Leistungen der Krankenkasse zu. Hierbei handelt es sich um  Leistungen, die Ihr Arzt verordnen kann, wenn er es für erforderlich hält. Die Verordnung wird bei der Krankenkasse eingereicht und nach Prüfung genehmigt. Beispiele für verordnungsfähige Leistungen sind: Verbandwechsel, das Verabreichen oder Stellen der Medikamente, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder auch Injektionen.

Bei der Antragstellung helfen wir gern, sprechen Sie uns an.

Verhinderungspflege

Im Rahmen der Pflegeversicherung steht jedem Versicherten ab einem Pflegegrad 2 auf Antrag eine Verhinderungspflege zu, wenn er eine Pflegeperson hat und der Pflegegrad bereits seit 6 Monaten besteht. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Leistungen zu in Anspruch zu nehmen.

Die Verhinderungspflege steht zusätzlich zu Leistungen des Pflegegrades zur Verfügung und kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Oft nutzen unsere Kunden diese Möglichkeit als Budget für unsere Hauswirtschaftlichen Dienstleistungen. Manchmal wird die Leistung auch nur in Anspruch genommen, wenn die Angehörigen selbst im Urlaub sind. Sie entscheiden, wie Sie die Verhinderungspflege einsetzen möchten.

Zusätzlich können Ansprüche aus der Kurzzeitpflege geltend gemacht werden, die noch nicht ausgeschöpft wurden. Es ist möglich 50 Prozent der Leistungen aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege zu übertragen. Das sind bis zu 806 €. Durch diese Kombination steigert sich der Höchstbetrag auf 2.418 € pro Kalenderjahr. Ein Antrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr und wird entsprechend jeweils jährlich neu beantragt.

Umgekehrt ist noch mehr möglich. Wenn Pflegebedürftige Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen wollen oder müssen, können 100 Prozent der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege übertragen werden, sofern Ansprüche noch nicht verbraucht sind. Somit erhöht sich die Dauer der Kurzzeitpflege von 4 auf maximal 8 Wochen und der Höchstbetrag von 1612 € auf 3.224 €.

Haben Sie Fragen hierzu, rufen Sie uns an!

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Seit Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen im ambulanten Bereich Anspruch auf Entlastungsleistungen. Für diese niedrigschwelligen Betreuungsangebote, wie sie auch oft genannt werden, stehen Monatlich 125 € zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Menschen mit Pflegegrad  1 beziehen an Pflegesachleistungen lediglich die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten. Ob nun Spaziergänge in Begleitung, Hilfe beim Einkauf, Beschäftigungsangebote im Haushalt oder Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Arbeiten. Sie entscheiden, welche Leistung Sie in Anspruch nehmen. Nicht genutzte Beträge können angespart werden, sie verfallen nicht am Monatsende. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres kann man bis zum 30. Juni des nächsten Jahres noch nutzen.

Fragen hierzu beantworten wir gern, rufen Sie uns an.

Vermittlung zusätzlicher Dienste z. B. Hausnotrufsysteme

Die Anschaffung eines Hausnotrufsystems ist eine dringende Empfehlung an viele Pflegebedürftige. Dieses gut zu tragende kleine Ding ist sozusagen ein Airbag für den Alltag und kann im Ernstfall Leben retten. Wir legen Ihnen ans Herz sich mit dem Thema auseinander zu setzen und vermitteln gern den Kontakt zu einem Anbieter. Erste Informationen bekommen Sie natürlich auch von uns.

Beratung der Pflegeperson

Gern beraten wir Sie und Ihre Pflegeperson zu Ihrer aktuellen Situation. Dies kann auch im Rahmen des Beratungsbesuches nach § 37.3 geschehen. Diese sind für Personen mit einem Pflegegrad 2 oder 3 halbjährlich und für Personen mit einem Pflegegrad 4 oder 5 vierteljährlich vorgesehen. Für den Pflegegrad 1 ist es eine Leistung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn aus Sicht des Pflegebedürftigen oder seiner Pflegeperson ein Beratungsbedarf gesehen wird.

Ob nun Tipps bezüglich des Umsetzens aus dem Bett in den Rollstuhl oder die Anwendung des ein oder anderen Hilfsmittels Ihnen Schwierigkeiten bereitet, wir stehen mit Rat und Tat zur Seite. Auch weisen wir Sie auf Gefahren hin, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen können.

Für Beratungsgespräche nach § 37.3 vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit uns.